Rückzahlung

Entsprechend der Satzung der Stiftung ist die Stipendienvergabe an die Rückzahlung des unverzinsten Stipendienbetrages durch den Stipendiaten zwischen dem 35. und 45. Lebensjahr geknüpft.

Der  Stipendiat verpflichtet sich, den Studienzuschuss soweit ihm dies finanziell zumutbar sein wird bzw. seine wirtschaftlichen Verhältnisse es zu diesem Zeitpunkt erlauben werden, zwischen dem 35. und 45. Lebensjahr zurück zu zahlen, damit anderen in gleicher Weise geholfen werden kann. Die Stiftung kann bei gehobenen Einkommen der Eltern deren Beitritt zu dieser Verpflichtung verlangen.

Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt, falls sie dem Stipendiaten im Rückzahlungszeitraum unmöglich oder unzumutbar ist.

Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt insbesonders, wenn der Stipendiat zum Priester geweiht wird, in einen religiösen Orden (Kongregation) eintritt oder Pfarrer wird.

Ausnahmen von der Rückzahlungsverpflichtung

Stipendien ohne Rückzahlungsverpflichtung werden gewährt:

  • an österreichische AHS-Schüler, die als Erst- oder Zweitplatzierte an den jährlichen Bundesländerolympiaden aus den naturwissenschaftlichen Fächern Mathematik, Informatik, Physik und Chemie teilnahmen und um ein Stipendium an einer in- oder ausländischen Hoch- oder Fachhochschule ansuchen.
  • an Studenten aus den ehemaligen Ostblockländern, die der EU angehören; diese sind ebenfalls wegen des dortigen niedrigen Einkommensniveaus bis auf weiteres nicht zur Rückzahlung verpflichtet (gilt, bis sich das Niveau des Einkommens entsprechend angepasst hat).

Die rückgezahlten Stipendien dienen der Finanzierung neu zu vergebender Stipendien.